Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein trägt den Namen „Förderverein Schule am Falkplatz e. V.“ und ist im Vereinsregister unter der Nummer VR 18924 B eingetragen.
Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Ziel

Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung.
Der Zweck wird insbesondere erfüllt durch:

  • ideelle und materielle Unterstützung der Grundschule am Falkplatz
  • Beschaffung von Lehr-, Lern- und Anschauungsmaterial sowie Ausstattungsgegenständen einschließlich Wartung und Pflege
  • Ausstattung des Computerbereiches
  • Beschaffung von Auszeichnungen und Preisen für schulische Wettbewerbe
  • Außendarstellung der Schule
  • Durchführung und Mitgestaltung von Schulveranstaltungen
  • Unterstützung und Mitgestaltung von Arbeitsgemeinschaften
  • Unterstützung von Klassen-, Kurs- und Gruppenfahrten
  • Gestaltung des Außengeländes
  • Beschaffung von Sport- und Spielgeräten
  • Unterstützung von Projekten bei Notlagen im In- und Ausland
  • Unterstützung von Projekten in Entwicklungsländern

§ 3 Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der Werbung für den geförderten Zweck dienen.
Über die Vergabe von Mitteln wird mit 2/3 Mehrheit des Vorstandes entschieden.
Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied können alle volljährigen natürlichen oder juristische Personen werden.  Lernende der Schule können auf der Versammlung beratend teilnehmen, sind aber nicht stimmberechtigt.
Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen.
Mit der Aufnahme des Mitgliedes erkennt das Mitglied die Satzung des Fördervereins an.
Die Mitgliedschaft erlischt

  • durch Ausschluss aus dem Verein, wenn das Mitglied gegen das Ansehen des Vereins verstoßen hat. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem ausgeschlossenen Mitglied die Berufung vor der Mitgliederversammlung zu.
  • durch Austritt aus dem Verein durch schriftliche Mitteilung.
  • bei natürlichen Personen durch Tod, bei juristischen Personen durch Auflösung.
  • Wenn ein Mitglied mit der Zahlung von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist, kann es aus der Mitgliederliste gestrichen werden.

Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich in besonderer Weise um die Ziele des Vereins verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder werden vom Vorstand vorgeschlagen und sind von der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen. Sie sind von der Beitragszahlung befreit und haben Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung.
Im Falle des Ausscheidens besteht kein Anspruch auf anteilige Erstattung des entrichteten Jahresbeitrages.

§ 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
Mitgliederversammlung
Vorstand

§ 6 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das höchste Gremium. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann auf Vorstandsbeschluss oder auf Antrag von mindestens 1/4 der ordentlichen Mitglieder einberufen werden.
Die Mitgliederversammlung soll mindestens einmal im Jahr einberufen werden.
Die Einladung erhalten die Mitglieder in Textform (z.B. Mail oder Aushang) mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, unabhängig von der Zahl der erschienene Mitglieder.
Gewählt wird in offener Abstimmung. Die Blockwahl ist zulässig.
Die Mitgliederversammlung kann digital stattfinden. Über die Form der Mitgliederversammlung entscheidet der Vorstand nach eigenem Ermessen.
Dringlichkeitsanträge auf Abänderung der Satzung sind nicht zulässig.

Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

  • Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes und des Kassenberichtes des Vorstandes
  • Entlastung des Vorstandes
  • Wahl (ggf. auch Abwahl) des Vorstandes
  • Bestätigung der Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • Festsetzung der Mindesthöhe des Mitgliedsbeitrags
  • Beratung über die geplante Verwendung der Mittel
  • Entscheidung über gestellte Anträge
  • Änderung der Satzung
  • Auflösung des Vereins

Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Protokollführung zu unterschreiben und von der Versammlungsleitung gegenzuzeichnen ist.

§ 7 Vorstand

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Der Vorstand besteht aus vier Personen, dem ersten und dem zweiten vorsitzenden, dem kassenführenden und dem schriftführenden Mitglied.
Die Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB können den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein vertreten.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung benennen.
Die Versammlungsprotokolle werden vom schriftführenden Vorstandsmitglied unterzeichnet.

§ 8 Kassenprüfung

Das kassenführende Vorstandsmitglied betreut das Konto des Fördervereins. Bei der Bank sind 2 unterschriftsberechtigte Personen eintragen zu lassen.
Der Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich Rechenschaft zu geben.

§ 9 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden.
Sofern das Amtsgericht oder das Finanzamt eine Satzungsänderung verlangen, kann der Vorstand diese vornehmen. Die Satzungsänderung ist dann der nächsten Mitgliederversammlung vorzulegen.

§ 10 Auflösung des Vereins

Die  Auflösung  des  Vereins  kann  nur  von  einer ordentlichen oder außerordentlichen  Mitgliederversammlung  mit  Drei Viertel-Mehrheit  der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an die Grundschule Gleimstraße 49, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

(Satzung vom 28.6.2022 per Beschluss der Mitgliederversammlung,notarielle Beglaubigung steht aus)